711.1
GOPBG
CH-SO
§ 98 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Geltungsbereich
Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -gebühren - Allgemeine Bestimmungen
§ 98 PBG · Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Erstellung (Bau, Ausbau und Korrektion), Unterhalt, Benützung und Finanzierung von Erschliessungsanlagen, namentlich von Anlagen des Verkehrs, der Versorgung und des Gewässerschutzes.
2. In der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren und in den Reglementen der Einwohnergemeinden können insbesondere auch Fernheizungen und Gemeinschaftsantennen den gleichen Bestimmungen unterstellt werden.