§ 97 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Begriff und Durchführung
§ 97 PBG · Begriff und Durchführung
1. Wird die zweckmässige Überbauung eines Grundstückes oder einer Gruppe von Grundstücken infolge ungünstigen Grenzverlaufs erschwert oder verunmöglicht, kann der Gemeinderat auf Antrag eines Beteiligten und nach Anhören der übrigen Beteiligten die Grenze durch Flächenabtausch neu festsetzen.
2. Im Rahmen einer solchen Grenzbereinigung kann der Abtausch von Land im unbedingt benötigten Umfang und die Abtretung von höchstens 3 Aren Land verfügt werden, sofern dadurch die Überbaubarkeit wesentlich verbessert wird und der Abtausch oder die Abtretung für den betroffenen Eigentümer zumutbar ist.
3. Der Gemeinderat bestimmt allfällige Geldausgleiche und Entschädigungen und nimmt die Kostenverteilung vor.
4. Die §§ 87, 89-92 und 96 finden sinngemäss Anwendung.
5. Der neue Rechtszustand gilt mit Eintritt der Rechtskraft des Gemeinderatsbeschlusses.