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711.1 GOPBG CH-SO

§ 96 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 10. Grundbuchlicher Vollzug

Landumlegungen - Baulandumlegung
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§ 96 PBG · 10. Grundbuchlicher Vollzug

1. Nach der Genehmigung der Baulandumlegung ordnet die durchführende Behörde die Vermessung und Vermarkung und die Ausarbeitung der Mutationsunterlagen an.

2. Der Regierungsrat genehmigt die Mutationsunterlagen und meldet dem Grundbuchamt den neuen Rechtszustand zur Eintragung im Grundbuch an.

3. In dringlichen Fällen kann die durchführende Behörde den neuen Rechtszustand für einzelne Grundstücke schon vorher provisorisch anmelden.

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