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711.1 GOPBG CH-SO

§ 95 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 9. Genehmigung und Inkrafttreten des neuen Rechtszustandes

Landumlegungen - Baulandumlegung
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§ 95 PBG · 9. Genehmigung und Inkrafttreten des neuen Rechtszustandes

1. Die Pläne sind durch den Regierungsrat zu genehmigen. Die §§ 18 und 19 finden sinngemäss Anwendung.

2. Mit der Genehmigung werden der Eigentumsübergang und die Lastenbereinigung vollzogen. Im Grundbuch ist, unter Vorbehalt von § 96, die ungefähre Fläche anzumerken.

3. Die durchführende Behörde teilt den Beteiligten das Inkrafttreten mit.

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