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711.1 GOPBG CH-SO

§ 94 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 8. Rechtsschutz

Landumlegungen - Baulandumlegung
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§ 94 PBG · 8. Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen nach §§ 85-87 und gegen die Einspracheentscheide über die Neuzuteilung und die Lastenbereinigung kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

2. Entscheide über Bewertungen, Geldausgleiche, Entschädigungen und Kostenverteilung können im Schätzungsverfahren (§ 43) weitergezogen werden.

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