711.1
GOPBG
CH-SO
§ 93 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 7. Planauflage
Landumlegungen - Baulandumlegung
§ 93 PBG · 7. Planauflage
1. Die durchführende Behörde legt folgende Vorlagen gesamthaft oder einzeln während 30 Tagen öffentlich auf: spezielle Bedingungen der Baulandumlegung, allfällige Bewertung, Neuzuteilung, Geldausgleiche und Entschädigungen, Lastenbereinigung und Kostenverteilung.
2. Die Grundeigentümer und die Inhaber jener Dienstbarkeiten und Grundlasten, die aufgehoben oder geändert werden, sind, wenn sie in der Schweiz wohnen und ihre Adressen bekannt sind, von der Auflage schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. Gegen die Vorlagen kann innert der Auflagefrist Einsprache bei der durchführenden Behörde eingereicht werden, die darüber entscheidet.
4. Eine Auflage ist nicht nötig, wenn alle Beteiligten der Vorlage schriftlich zustimmen.