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711.1 GOPBG CH-SO

§ 92 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d) Kosten

Landumlegungen - Baulandumlegung
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§ 92 PBG · d) Kosten

1. Die Kosten, die durch das Verfahren, den Geldausgleich und die Entschädigungen entstehen, sind den Beteiligten nach den Vorteilen, die ihnen erwachsen, aufzuerlegen.

2. Die durchführende Behörde kann Abschlagszahlungen festsetzen.

3. Für die Kostenanteile der Grundeigentümer kann die durchführende Behörde im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht (§ 284 EG ZGB) eintragen lassen.

4. ...

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