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711.1 GOPBG CH-SO

§ 91 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c) Lastenbereinigung

Landumlegungen - Baulandumlegung
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§ 91 PBG · c) Lastenbereinigung

1. Die bestehenden Dienstbarkeiten, Grundlasten und Vor- und Anmerkungen können aufgehoben, geändert oder auf die neuen Grundstücke verlegt werden.

2. Um eine zweckmässige Überbauung und Erschliessung zu ermöglichen, können Dienstbarkeiten und Grundlasten neu begründet werden.

3. Die Ordnung der Grundpfandverhältnisse richtet sich nach den Bestimmungen über Grundpfänder bei Güterzusammenlegungen.

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