711.1
GOPBG
CH-SO
§ 90 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Geldausgleich und Entschädigung
Landumlegungen - Baulandumlegung
§ 90 PBG · b) Geldausgleich und Entschädigung
1. Mehr- oder Minderwerte und Mehr- oder Minderzuteilungen sind durch Geld auszugleichen.
2. Erhält ein Gemeinwesen für öffentliche Bauten und Anlagen mehr Land, als ihm nach seinem Anspruch zugeteilt werden könnte, hat es dafür nach den für die Enteignung geltenden Grundsätzen Entschädigung zu leisten.