711.1
GOPBG
CH-SO
§ 9 Planungs- und Baugesetz (PBG) - A. Allgemeines 1. Zuständigkeit und Inhalt
Raumplanung - Ortsplanung
§ 9 PBG · A. Allgemeines 1. Zuständigkeit und Inhalt
1. Die Ortsplanung ist Aufgabe der Einwohnergemeinde.
2. Sie besteht im Erlass von Nutzungsplänen (§§ 14 ff.) und der zugehörigen Vorschriften und stützt sich auf einen Raumplanungsbericht. Planungsbehörde ist der Gemeinderat.
3. Die Einwohnergemeinde gibt ihrer Bevölkerung Gelegenheit, sich über die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung der Gemeinde zu äussern (Leitbild).
4. Die Ortsplanung hat sich an die kantonalen und regionalen Pläne zu halten und im Rahmen der §§ 1 und 4 namentlich zu berücksichtigen
a) das von der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament verabschiedete Leitbild der Gemeinde;
b) die kantonalen und regionalen Interessen;
c) eine zweckmässige Abstimmung mit der Planung der Nachbargemeinden.