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711.1 GOPBG CH-SO

§ 89 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 6. Neuzuteilung a) Grundsätze

Landumlegungen - Baulandumlegung
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§ 89 PBG · 6. Neuzuteilung a) Grundsätze

1. Von der in die Umlegung einbezogenen Fläche ist das Land auszuscheiden, das den Bedürfnissen des ganzen Umlegungsgebietes dient oder für welches das Enteignungsrecht erteilt ist. Das Land für Erschliessungsanlagen kann den Grundeigentümern als gemeinschaftliches Eigentum zugeteilt werden, wenn es vom Gemeinwesen nicht sofort übernommen wird.

2. Die übrige Fläche ist auf die Grundeigentümer so zu verteilen, dass unter Vorbehalt zweckmässiger Grundstücksformen jeder die Fläche erhält, die dem Verhältnis des von ihm eingeworfenen Teils zum Ganzen entspricht. Flächen, die mehreren Grundeigentümern gemeinsam zugeteilt werden, sind anteilsmässig anzurechnen.

3. Unterscheidet sich der Wert des eingeworfenen und des neu zuzuteilenden Landes wesentlich, ist eine Bewertung (Bonitierung) vorzunehmen und das Land entsprechend zuzuteilen.

4. Sind einzelne Anteile für eine im Rahmen des Nutzungsplanes zweckmässige Verwendung zu klein, ist anstelle der Zuteilung Entschädigung zu leisten, sofern nicht eine Zuteilung zu Gesamt- oder Miteigentum mit oder ohne Stockwerkeigentum gewünscht wird und möglich ist.

5. Den Beteiligten ist rechtzeitig Gelegenheit zu geben, Zuteilungswünsche anzubringen.

6. Die durchführende Behörde regelt die Eigentumsverhältnisse.

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