711.1
GOPBG
CH-SO
§ 88 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 5. Vorzeitige Inbesitznahme
Landumlegungen - Baulandumlegung
§ 88 PBG · 5. Vorzeitige Inbesitznahme
1. Der Regierungsrat kann für die Erstellung von Bauten und Anlagen, für die das Enteignungsrecht erteilt ist, die vorzeitige Inbesitznahme von Grundstücken und Rechten bewilligen.
2. Die Betroffenen und die durchführende Behörde sind vorher anzuhören.