Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 GOPBG CH-SO

§ 87 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 4. Veränderungsverbot

Landumlegungen - Baulandumlegung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (172 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 87 PBG · 4. Veränderungsverbot

1. Von der Anordnung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Baulandumlegung bedürfen rechtliche und tatsächliche Änderungen an den einbezogenen Grundstücken der Zustimmung der durchführenden Behörde.

2. Die für die Anordnung zuständige Behörde kann bereits vor der Anordnung vorsorgliche Verfügungen treffen. Diese sind auf höchstens ein Jahr zu befristen.

3. Das Veränderungsverbot und die vorsorglichen Verfügungen sind auf Anmeldung der anordnenden Behörde im Grundbuch anzumerken.

← § 86 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Zweck § 88 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →