711.1
GOPBG
CH-SO
§ 87 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 4. Veränderungsverbot
Landumlegungen - Baulandumlegung
§ 87 PBG · 4. Veränderungsverbot
1. Von der Anordnung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Baulandumlegung bedürfen rechtliche und tatsächliche Änderungen an den einbezogenen Grundstücken der Zustimmung der durchführenden Behörde.
2. Die für die Anordnung zuständige Behörde kann bereits vor der Anordnung vorsorgliche Verfügungen treffen. Diese sind auf höchstens ein Jahr zu befristen.
3. Das Veränderungsverbot und die vorsorglichen Verfügungen sind auf Anmeldung der anordnenden Behörde im Grundbuch anzumerken.