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711.1 GOPBG CH-SO

§ 86 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Durchführung

Landumlegungen - Baulandumlegung
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§ 86 PBG · b) Durchführung

1. Die anordnende Behörde kann die Baulandumlegung selber durchführen oder eine Kommission beauftragen.

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