711.1
GOPBG
CH-SO
§ 85 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Zuständigkeit a) Anordnung
Landumlegungen - Baulandumlegung
§ 85 PBG · 3. Zuständigkeit a) Anordnung
1. Zur Anordnung einer Baulandumlegung ist zuständig
a) der Gemeinderat von sich aus oder auf Gesuch eines Grundeigentümers; er ist zur Anordnung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der beteiligten Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte der einzubeziehenden Fläche gehört, ihn darum ersucht;
b) das Bau- und Justizdepartement, wenn es sich in den Fällen von § 83 Absatz 2 litera c um kantonale oder regionale Bauten und Anlagen handelt oder wenn Gemeinden sich über die gemeinsame Durchführung einer Umlegung nicht einigen können.
2. Vor der Anordnung sind die Grundeigentümer anzuhören.
3. Die Anordnung ist den Grundeigentümern mitzuteilen.