711.1
GOPBG
CH-SO
§ 84 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Voraussetzungen
Landumlegungen - Baulandumlegung
§ 84 PBG · 2. Voraussetzungen
1. Eine Baulandumlegung muss sich auf einen Erschliessungs- oder Gestaltungsplan stützen, der rechtskräftig ist oder gleichzeitig aufgelegt wird.
2. Einzelne überbaute Grundstücke können einbezogen werden, soweit es für die zweckmässige Durchführung notwendig ist.
3. Zum grössten Teil überbaute Gebiete können neu geordnet werden, wenn ihre Erneuerung oder Sanierung im öffentlichen Interesse liegt. Der Kantonsrat regelt solche Umlegungen in einer Verordnung.