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711.1 GOPBG CH-SO

§ 83bis Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1bis. Ausgleichsumlegung

Landumlegungen - Baulandumlegung
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§ 83bis PBG · 1bis. Ausgleichsumlegung

1. Zum Zweck eines angemessenen Ausgleichs der mit der Änderung des Zonenplanes verbundenen wirtschaftlichen Vor- und Nachteile kann eine Baulandumlegung gleichzeitig mit dem Nutzungsplanverfahren angeordnet und durchgeführt werden.

2. Das Land im Einzugsgebiet der Umlegung ist zu diesem Zweck jeweils aufgrund des alten und neuen Zonenplanes zu bonitieren.

3. Nach Möglichkeit ist ein angemessener Wertausgleich in der Weise vorzunehmen, dass den beteiligten Grundeigentümern Land sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzone zugeteilt wird. Zu diesem Zweck kann auch Miteigentum begründet werden.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

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