§ 83 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Begriff und Zweck
§ 83 PBG · 1. Begriff und Zweck
1. Die Baulandumlegung besteht in der amtlichen Zusammenlegung und Neuverteilung von Grundstücken in der Bauzone.
2. Sie bezweckt
a) die Bildung von Grundstücken, die sich zur Überbauung eignen;
b) die Neuordnung von Überbauungen (Gebietssanierung);
c) die Zuteilung von Land und Rechten, die gemeinschaftlichen Bedürfnissen dienen oder für die das Enteignungsrecht erteilt ist oder während des Verfahrens erteilt wird.
d)* einen angemessenen Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen.
3. Die Baulandumlegung kann sich auch auf Land ausserhalb der Bauzone beziehen, sofern dies für die Durchführung der Ortsplanung, insbesondere zur Entflechtung der Nutzungszonen, erforderlich ist.
4. Baulandumlegungen berücksichtigen die Anforderungen der Erschliessung.