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711.1 GOPBG CH-SO

§ 81 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 4. Kostenanteil des Gemeinwesens

Landumlegungen - Güterzusammenlegung
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§ 81 PBG · 4. Kostenanteil des Gemeinwesens

1. Das Bau- und Justizdepartement bestimmt nach Anhören der Beteiligten, welche Kostenanteile die nach § 78 interessierten Gemeinwesen vorweg zu tragen haben.

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