711.1
GOPBG
CH-SO
§ 81 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 4. Kostenanteil des Gemeinwesens
Landumlegungen - Güterzusammenlegung
§ 81 PBG · 4. Kostenanteil des Gemeinwesens
1. Das Bau- und Justizdepartement bestimmt nach Anhören der Beteiligten, welche Kostenanteile die nach § 78 interessierten Gemeinwesen vorweg zu tragen haben.