711.1
GOPBG
CH-SO
§ 80 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Landerwerb für öffentliche Anlagen
Landumlegungen - Güterzusammenlegung
§ 80 PBG · 3. Landerwerb für öffentliche Anlagen
1. Das für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte Land ist dem zuständigen Gemeinwesen zuzuteilen.
2. Für Mehrzuteilungen gilt § 90 Absatz 2.