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711.1 GOPBG CH-SO

§ 80 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Landerwerb für öffentliche Anlagen

Landumlegungen - Güterzusammenlegung
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§ 80 PBG · 3. Landerwerb für öffentliche Anlagen

1. Das für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte Land ist dem zuständigen Gemeinwesen zuzuteilen.

2. Für Mehrzuteilungen gilt § 90 Absatz 2.

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