Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 GOPBG CH-SO

§ 79 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Freiwillige Durchführung

Landumlegungen - Güterzusammenlegung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (172 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 79 PBG · 2. Freiwillige Durchführung

1. Eine Güterzusammenlegung kann erst angeordnet werden, wenn die beteiligten Grundeigentümer nicht innert einer angemessenen Frist, die durch das Bau- und Justizdepartement anzusetzen ist, selber die Durchführung beschliessen.

← § 78 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Zweck § 80 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →