711.1
GOPBG
CH-SO
§ 79 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Freiwillige Durchführung
Landumlegungen - Güterzusammenlegung
§ 79 PBG · 2. Freiwillige Durchführung
1. Eine Güterzusammenlegung kann erst angeordnet werden, wenn die beteiligten Grundeigentümer nicht innert einer angemessenen Frist, die durch das Bau- und Justizdepartement anzusetzen ist, selber die Durchführung beschliessen.