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711.1 GOPBG CH-SO

§ 78 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Anordnung durch den Regierungsrat

Landumlegungen - Güterzusammenlegung
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§ 78 PBG · 1. Anordnung durch den Regierungsrat

1. Der Regierungsrat kann für die Erstellung oder Durchführung von Richt- und Nutzungsplänen, für die Durchführung von Sachplänen des Bundes oder für den Erwerb von Land, für welches nach kantonalem oder eidgenössischem Recht das Enteignungsrecht erteilt ist, eine Güterzusammenlegung anordnen.

2. Das Siedlungsgebiet kann, soweit dies zweckmässig ist, in die Güterzusammenlegung einbezogen werden (Gesamtumlegung).

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