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711.1 GOPBG CH-SO

§ 76 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Kantonsplanung

Raumplanung - Finanzielle Bestimmungen
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§ 76 PBG · 3. Kantonsplanung

1. Die Kosten der Kantonsplanung trägt der Kanton.

2. Beziehen sich kantonale Nutzungspläne auf regionale Zonen und Anlagen, kann das Bau- und Justizdepartement angemessene Beiträge der interessierten Einwohnergemeinden festsetzen.

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