711.1
GOPBG
CH-SO
§ 75 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Regionalplanung
Raumplanung - Finanzielle Bestimmungen
§ 75 PBG · 2. Regionalplanung
1. Die Kosten der Regionalplanung trägt die zuständige Organisation.
2. Der Kanton gewährt Beiträge.
3. Der Kanton fördert auch regionale Bausekretariate, sofern diese mit unabhängigen und ausgewiesenen Fachleuten besetzt sind.