Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 GOPBG CH-SO

§ 75 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Regionalplanung

Raumplanung - Finanzielle Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (172 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 75 PBG · 2. Regionalplanung

1. Die Kosten der Regionalplanung trägt die zuständige Organisation.

2. Der Kanton gewährt Beiträge.

3. Der Kanton fördert auch regionale Bausekretariate, sofern diese mit unabhängigen und ausgewiesenen Fachleuten besetzt sind.

← § 74 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Zweck § 76 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →