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711.1 GOPBG CH-SO

§ 74 Planungs- und Baugesetz (PBG) - A. Planungskosten 1. Ortsplanung

Raumplanung - Finanzielle Bestimmungen
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§ 74 PBG · A. Planungskosten 1. Ortsplanung

1. Die Kosten der Ortsplanung tragen die Einwohnergemeinden.

2. Der Kanton kann bei Ortsplanungen, welche namentlich aufgrund ihrer Komplexität oder ihres Pilotcharakters im kantonalen Interesse liegen, Beiträge gewähren.

3. Der Gemeinderat kann die Kosten von Erschliessungs- und Gestaltungsplänen auf die interessierten Grundeigentümer verteilen. Ist die Einwohnergemeinde selber wesentlich interessiert, hat sie einen angemessenen Kostenanteil zu tragen. Gegen die Verteilung kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde geführt werden.

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