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711.1 GOPBG CH-SO

§ 73 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anwendbares Recht

Raumplanung - Enteignung
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§ 73 PBG · Anwendbares Recht

1. Die Enteignung im formellen und materiellen Sinn richtet sich, soweit das Bundesrecht und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

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