Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 GOPBG CH-SO

§ 72 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 5. Ausgleich von Vor- und Nachteilen unter den Einwohnergemeinden

Raumplanung - Kantonsplanung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (172 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 72 PBG · 5. Ausgleich von Vor- und Nachteilen unter den Einwohnergemeinden

1. Einwohnergemeinden, denen aus kantonalen Richt- und Nutzungsplänen erhebliche Vorteile erwachsen, haben Beiträge an Einwohnergemeinden zu leisten, die durch solche Pläne erheblich benachteiligt werden.

2. Bei Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht.

← § 71 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Zweck § 73 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →