711.1
GOPBG
CH-SO
§ 72 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 5. Ausgleich von Vor- und Nachteilen unter den Einwohnergemeinden
Raumplanung - Kantonsplanung
§ 72 PBG · 5. Ausgleich von Vor- und Nachteilen unter den Einwohnergemeinden
1. Einwohnergemeinden, denen aus kantonalen Richt- und Nutzungsplänen erhebliche Vorteile erwachsen, haben Beiträge an Einwohnergemeinden zu leisten, die durch solche Pläne erheblich benachteiligt werden.
2. Bei Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht.