711.1
GOPBG
CH-SO
§ 71 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 4. Planungszonen
Raumplanung - Kantonsplanung
§ 71 PBG · 4. Planungszonen
1. Das Bau- und Justizdepartement kann bis zum Erlass oder während der Änderung von kantonalen oder regionalen Richt- und Nutzungsplänen Planungszonen im Sinne von § 23 festlegen.
2. Innert 30 Tagen seit der Publikation kann dagegen beim Bau- und Justizdepartement Einsprache erhoben werden. Über Einsprachen, die nicht gütlich erledigt werden können, entscheidet der Regierungsrat.
3. In den vom Bau- und Justizdepartement festgelegten Planungszonen bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes, sofern nicht eine andere kantonale Behörde zuständig ist.