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711.1 GOPBG CH-SO

§ 71 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 4. Planungszonen

Raumplanung - Kantonsplanung
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§ 71 PBG · 4. Planungszonen

1. Das Bau- und Justizdepartement kann bis zum Erlass oder während der Änderung von kantonalen oder regionalen Richt- und Nutzungsplänen Planungszonen im Sinne von § 23 festlegen.

2. Innert 30 Tagen seit der Publikation kann dagegen beim Bau- und Justizdepartement Einsprache erhoben werden. Über Einsprachen, die nicht gütlich erledigt werden können, entscheidet der Regierungsrat.

3. In den vom Bau- und Justizdepartement festgelegten Planungszonen bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes, sofern nicht eine andere kantonale Behörde zuständig ist.

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