711.1
GOPBG
CH-SO
§ 70 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c) Wirkungen
Raumplanung - Kantonsplanung
§ 70 PBG · c) Wirkungen
1. Die kantonalen Nutzungspläne haben die gleichen Rechtswirkungen wie die Nutzungspläne der Einwohnergemeinden.
2. Sie gehen den Nutzungsplänen der Einwohnergemeinden vor.