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711.1 GOPBG CH-SO

§ 70 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c) Wirkungen

Raumplanung - Kantonsplanung
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§ 70 PBG · c) Wirkungen

1. Die kantonalen Nutzungspläne haben die gleichen Rechtswirkungen wie die Nutzungspläne der Einwohnergemeinden.

2. Sie gehen den Nutzungsplänen der Einwohnergemeinden vor.

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