711.1
GOPBG
CH-SO
§ 7 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Planungspflicht
Raumplanung - Allgemeine Bestimmungen
§ 7 PBG · 1. Planungspflicht
1. Der Kanton, die Einwohnergemeinden und die Regionalplanungsorganisationen verpflichten sich zu einer Raumplanung im Sinne dieses Gesetzes.
2. Sie tragen ihr in der Gesetzgebungs- und Verwaltungstätigkeit und bei der Gewährung von Beiträgen Rechnung.