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711.1 GOPBG CH-SO

§ 7 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Planungspflicht

Raumplanung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 PBG · 1. Planungspflicht

1. Der Kanton, die Einwohnergemeinden und die Regionalplanungsorganisationen verpflichten sich zu einer Raumplanung im Sinne dieses Gesetzes.

2. Sie tragen ihr in der Gesetzgebungs- und Verwaltungstätigkeit und bei der Gewährung von Beiträgen Rechnung.

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