711.1
GOPBG
CH-SO
§ 69 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Verfahren
Raumplanung - Kantonsplanung
§ 69 PBG · b) Verfahren
1. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über Nutzungspläne der Einwohnergemeinden (§§ 15-21) mit folgenden Besonderheiten
a) das Bau- und Justizdepartement legt die Pläne nach Anhören der interessierten Einwohnergemeinden in den Gemeinden und beim Departement auf;
b) die Auflage ist im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise zu publizieren;
c) Einsprachen sind beim Bau- und Justizdepartement einzureichen;
d) über Einsprachen und die Genehmigung des Planes entscheidet der Regierungsrat.