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711.1 GOPBG CH-SO

§ 69 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Verfahren

Raumplanung - Kantonsplanung
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§ 69 PBG · b) Verfahren

1. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über Nutzungspläne der Einwohnergemeinden (§§ 15-21) mit folgenden Besonderheiten

a) das Bau- und Justizdepartement legt die Pläne nach Anhören der interessierten Einwohnergemeinden in den Gemeinden und beim Departement auf;

b) die Auflage ist im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise zu publizieren;

c) Einsprachen sind beim Bau- und Justizdepartement einzureichen;

d) über Einsprachen und die Genehmigung des Planes entscheidet der Regierungsrat.

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