§ 68 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Kantonale Nutzungspläne a) Inhalt
§ 68 PBG · 3. Kantonale Nutzungspläne a) Inhalt
1. Der Regierungsrat kann in kantonalen Nutzungsplänen festlegen
a) Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung;
b) Landwirtschafts-, Schutz- und Erholungszonen von kantonaler und regionaler Bedeutung;
c) Kantonsstrassen und andere Verkehrsanlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung sowie Wanderwege;
d) Versorgungs-, Entsorgungs- und Gewässerschutzanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung;
e) öffentliche Gewässer;
f) Zufahrts- und Erschliessungsverhältnisse für die in literae a-e genannten Anlagen;
g) Kiesabbaugebiete, Steinbrüche und Deponien. Zum Zwecke eines geordneten Abbaus und zur Sicherung geeigneter Deponien können solche Gebiete der Abtretungspflicht nach § 42 unterstellt werden.