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711.1 GOPBG CH-SO

§ 68 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Kantonale Nutzungspläne a) Inhalt

Raumplanung - Kantonsplanung
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§ 68 PBG · 3. Kantonale Nutzungspläne a) Inhalt

1. Der Regierungsrat kann in kantonalen Nutzungsplänen festlegen

a) Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung;

b) Landwirtschafts-, Schutz- und Erholungszonen von kantonaler und regionaler Bedeutung;

c) Kantonsstrassen und andere Verkehrsanlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung sowie Wanderwege;

d) Versorgungs-, Entsorgungs- und Gewässerschutzanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung;

e) öffentliche Gewässer;

f) Zufahrts- und Erschliessungsverhältnisse für die in literae a-e genannten Anlagen;

g) Kiesabbaugebiete, Steinbrüche und Deponien. Zum Zwecke eines geordneten Abbaus und zur Sicherung geeigneter Deponien können solche Gebiete der Abtretungspflicht nach § 42 unterstellt werden.

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