711.1
GOPBG
CH-SO
§ 67 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Revision
Raumplanung - Kantonsplanung
§ 67 PBG · Revision
1. Der Richtplan ist regelmässig zu überprüfen und nötigenfalls neuen Aufgaben und besseren Lösungen anzupassen.
2. Er ist in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten.