711.1
GOPBG
CH-SO
§ 66 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck und Wirkung
Raumplanung - Kantonsplanung
§ 66 PBG · Zweck und Wirkung
1. Der Richtplan informiert die Öffentlichkeit über die Grundzüge der Raumplanung und steht jederzeit zur Einsicht offen. Er dient der Koordination aller mit Aufgaben der Raumplanung betrauten Behörden und privaten Organisationen.
2. Der Richtplan ist für Behörden verbindlich, ebenso für Organisationen, die sich mit Raumplanung befassen.