711.1
GOPBG
CH-SO
§ 65 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d) Genehmigung
Raumplanung - Kantonsplanung
§ 65 PBG · d) Genehmigung
1. Der Regierungsrat beschliesst den Richtplan und entscheidet gleichzeitig über die Beschwerden nach § 64.
2. Gegen den Beschluss des Regierungsrates können die abgewiesenen Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen innert 30 Tagen beim Kantonsrat Beschwerde führen.