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711.1 GOPBG CH-SO

§ 65 Planungs- und Baugesetz (PBG) - d) Genehmigung

Raumplanung - Kantonsplanung
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§ 65 PBG · d) Genehmigung

1. Der Regierungsrat beschliesst den Richtplan und entscheidet gleichzeitig über die Beschwerden nach § 64.

2. Gegen den Beschluss des Regierungsrates können die abgewiesenen Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen innert 30 Tagen beim Kantonsrat Beschwerde führen.

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