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711.1 GOPBG CH-SO

§ 64 Planungs- und Baugesetz (PBG) - c) Verfahren

Raumplanung - Kantonsplanung
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§ 64 PBG · c) Verfahren

1. Gestützt auf kantonale und regionale Grundlagen und Sachplanungen des Bundes erstellt das Bau- und Justizdepartement nach den vom Regierungsrat festzulegenden Grundsätzen und den Vorschriften des Bundesrechtes den kantonalen Richtplan. Der Regierungsrat unterbreitet den Entwurf des Richtplanes dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme.

2. Gestützt auf die Beratungen im Kantonsrat und nach Anhören der interessierten Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen ist der Entwurf des Richtplanes zu überarbeiten und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Zum Entwurf kann sich während der Auflagefrist jedermann äussern. Das Departement hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen.

3. Die Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen, die Einwendungen erhoben haben, können gegen einen ablehnenden Entscheid innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde führen.

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