711.1
GOPBG
CH-SO
§ 6 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 6. Raumplanungskommission
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 PBG · 6. Raumplanungskommission
1. Der Regierungsrat wählt eine Raumplanungskommission, welche aus ihrer Mitte Ausschüsse bildet.
2. Die Kommission und die Ausschüsse beraten den Regierungsrat und das zuständige Departement bei der Anwendung des Gesetzes. Sie können von sich aus Anträge und Anregungen unterbreiten.