711.1
GOPBG
CH-SO
§ 57 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Aufgaben und Organisation
Raumplanung - Kantonsplanung
§ 57 PBG · 1. Aufgaben und Organisation
1. Aufgaben der Kantonsplanung sind
a) Grundlagenforschung;
b) Erarbeitung von Leitbildern und Grundsätzen der Planung;
c) Erlass und Controlling des kantonalen Richtplanes;
d) Erlass von kantonalen Nutzungsplänen (§§ 68-70);
e) Zusammenarbeit mit dem Bund und den benachbarten Kantonen;
f) Förderung und Koordination der Regional- und Ortsplanungen.
2. Diese Aufgaben werden durch das Departement und die ihm unterstellten zuständigen Ämter bearbeitet.
3. Die Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Regierungsrat gefasst.