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711.1 GOPBG CH-SO

§ 57 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Aufgaben und Organisation

Raumplanung - Kantonsplanung
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§ 57 PBG · 1. Aufgaben und Organisation

1. Aufgaben der Kantonsplanung sind

a) Grundlagenforschung;

b) Erarbeitung von Leitbildern und Grundsätzen der Planung;

c) Erlass und Controlling des kantonalen Richtplanes;

d) Erlass von kantonalen Nutzungsplänen (§§ 68-70);

e) Zusammenarbeit mit dem Bund und den benachbarten Kantonen;

f) Förderung und Koordination der Regional- und Ortsplanungen.

2. Diese Aufgaben werden durch das Departement und die ihm unterstellten zuständigen Ämter bearbeitet.

3. Die Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Regierungsrat gefasst.

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