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711.1 GOPBG CH-SO

§ 56 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Privatrechtliche Organisationen

Raumplanung - Regionalplanung
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§ 56 PBG · 3. Privatrechtliche Organisationen

1. Die Statuten privatrechtlicher Organisationen, die Aufgaben der Regionalplanung übernehmen, sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.

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