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711.1 GOPBG CH-SO

§ 51 Planungs- und Baugesetz (PBG) - b) Interkantonale Zusammenarbeit

Raumplanung - Regionalplanung
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§ 51 PBG · b) Interkantonale Zusammenarbeit

1. Der Regierungsrat kann interkantonale Regionalplanungsorganisationen gestatten. Ihre Statuten dürfen, soweit es für die Koordination mit andern Kantonen nötig ist, vom kantonalen Recht abweichen.

2. Der Regierungsrat kann in gleicher Weise interkantonale Vereinbarungen über die Zusammenarbeit benachbarter Regionen abschliessen.

3. Im internationalen Verhältnis ist die Bestimmung analog anwendbar.

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