711.1
GOPBG
CH-SO
§ 5 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 5. Rechtsschutz und öffentlich-rechtliche Entschädigung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 PBG · 5. Rechtsschutz und öffentlich-rechtliche Entschädigung
1. Der Rechtsschutz richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Gesetzen über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen und über die Gerichtsorganisation.
2. Gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, die sich auf Nutzungspläne und andere für die Grundeigentümer verbindliche Pläne, auf Enteignungen, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und Nutzungen öffentlicher Sachen beziehen, kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.