§ 49 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 1. Aufgaben
§ 49 PBG · 1. Aufgaben
1. Die Regionalplanung erarbeitet für geographisch und wirtschaftlich zusammenhängende Räume zu Handen des kantonalen Richtplanes die Grundlagen nach § 59 für die überörtliche Raumplanung der beteiligten Gemeinden nach Massgabe des Bundesrechtes. Sie sorgt dabei für die Koordination der Siedlungs- und Verkehrsplanung in Agglomerationen und der kommunalen Zonen für verkehrsintensive Anlagen einer Region. Es können Studien über andere Fragen von regionaler Bedeutung durchgeführt werden.
2. Die Regionalplanung kann sich überdies auf gemeinsame Vorkehren und Anlagen von regionaler Bedeutung beziehen, wie regionale Verkehrsanlagen, Freihaltung und Gestaltung von Erholungs- und Schutzgebieten von regionaler Bedeutung, Ansiedlung von Industrie und Gewerbe, Erstellung, Erwerb, Unterhalt und Betrieb von regionalen Heimen, Verkehrsmitteln, Kultur- und Sportanlagen, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung, zur Abwasserentsorgung und zur Abfallbewirtschaftung sowie von Deponien.