711.1
GOPBG
CH-SO
§ 47 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 4. Aufhebung
Raumplanung - Ortsplanung
§ 47 PBG · 4. Aufhebung
1. Der Gestaltungsplan kann nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer vom Gemeinderat aufgehoben werden, wenn innert 5 Jahren seit dem Inkrafttreten des Gestaltungsplanes nicht in wesentlichem Umfang mit dessen Verwirklichung begonnen wurde. Der Aufhebungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat und unterliegt der Beschwerde (§ 17).
2. Für das vom aufgehobenen Gestaltungsplan erfasste Land gilt wieder die ursprüngliche Nutzungsordnung des Zonenplanes. Fehlt diese, ist sie im ordentlichen Verfahren (§§ 15 ff.) festzulegen.