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711.1 GOPBG CH-SO

§ 45 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Sonderbauvorschriften

Raumplanung - Ortsplanung
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§ 45 PBG · 2. Sonderbauvorschriften

1. Die Gestaltungspläne können mit Sonderbauvorschriften verbunden werden.

2. Die Gestaltungspläne und die Sonderbauvorschriften können von den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen abweichen.

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