711.1
GOPBG
CH-SO
§ 45 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Sonderbauvorschriften
Raumplanung - Ortsplanung
§ 45 PBG · 2. Sonderbauvorschriften
1. Die Gestaltungspläne können mit Sonderbauvorschriften verbunden werden.
2. Die Gestaltungspläne und die Sonderbauvorschriften können von den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen abweichen.