§ 44 Planungs- und Baugesetz (PBG) - E. Gestaltungspläne 1. Zweck und Inhalt
§ 44 PBG · E. Gestaltungspläne 1. Zweck und Inhalt
1. Die Gestaltungspläne bezwecken eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen; sie haben insbesondere vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
2. Sie können die Lage, die äusseren Abmessungen, die Geschosszahl, die Durchmischung der Nutzung und weitere bauliche Einzelheiten der im Plangebiet zu erstellenden Bauten und Anlagen bestimmen. In diesem Falle sind bei der Planauflage Profile aufzustellen.
3. Die Gestaltungspläne können auch die Erstellung und Benützung privater Erschliessungsanlagen und anderer Anlagen von gemeinsamem Interesse regeln; § 43 ist sinngemäss anzuwenden.
4. Die Gestaltungspläne haben sich an der Grundnutzung des Zonenplanes zu orientieren.