711.1
GOPBG
CH-SO
§ 43 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 5. Festsetzung der Entschädigung
Raumplanung - Ortsplanung
§ 43 PBG · 5. Festsetzung der Entschädigung
1. Können sich die Parteien nicht einigen, ist die Entschädigung im Schätzungsverfahren für Enteignungen zu ermitteln.
2. Im Schätzungsverfahren urteilt die Kantonale Schätzungskommission in erster und das Verwaltungsgericht in zweiter Instanz.