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711.1 GOPBG CH-SO

§ 42 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 4. Abtretungs- und Duldungspflicht

Raumplanung - Ortsplanung
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§ 42 PBG · 4. Abtretungs- und Duldungspflicht

1. Die Grundeigentümer haben gegen volle Entschädigung das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Anlagen, öffentliche Gewässer (§ 68) oder ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen bestimmte Land an das Gemeinwesen abzutreten und die Erstellung der vorgesehenen öffentlichen Leitungen und Anlagen zu dulden.

2. Bei Streitigkeiten über die Abtretungs- und Duldungspflicht entscheidet der Regierungsrat. Er kann nach Anhören der Beteiligten geringfügige Änderungen ohne neue Planauflage bewilligen.

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