711.1
GOPBG
CH-SO
§ 42 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 4. Abtretungs- und Duldungspflicht
Raumplanung - Ortsplanung
§ 42 PBG · 4. Abtretungs- und Duldungspflicht
1. Die Grundeigentümer haben gegen volle Entschädigung das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Anlagen, öffentliche Gewässer (§ 68) oder ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen bestimmte Land an das Gemeinwesen abzutreten und die Erstellung der vorgesehenen öffentlichen Leitungen und Anlagen zu dulden.
2. Bei Streitigkeiten über die Abtretungs- und Duldungspflicht entscheidet der Regierungsrat. Er kann nach Anhören der Beteiligten geringfügige Änderungen ohne neue Planauflage bewilligen.