711.1
GOPBG
CH-SO
§ 41 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 3. Bauverbot
Raumplanung - Ortsplanung
§ 41 PBG · 3. Bauverbot
1. Land, das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Bauten bestimmt ist oder innerhalb der Baulinie liegt, darf nicht mehr überbaut werden. Die Bauverordnung kann Ausnahmen vorsehen.
2. Für den Grundeigentümer entsteht aus diesem Verbot in der Regel kein Anspruch aus materieller Enteignung. Nach Ablauf von 10 Jahren seit Inkrafttreten des Planes kann er aber, wenn er einen Schaden nachweist, vom Gemeinwesen verlangen, dass es entweder das mit dem Bauverbot belegte Land erwirbt oder dieses durch Aufhebung oder Änderung des Erschliessungsplanes freigibt. Über die Pflicht zur Übernahme entscheidet in Streitfällen die Kantonale Schätzungskommission.