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711.1 GOPBG CH-SO

§ 40 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 2. Baulinien

Raumplanung - Ortsplanung
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§ 40 PBG · 2. Baulinien

1. Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten von öffentlichen Verkehrsanlagen, Gewässern, ober- und unterirdischen Leitungen, Wäldern, Hecken sowie Bauzonengrenzen. Sie können auch genügende Gebäudeabstände sichern.

2. Neben den Baulinien kann der Erschliessungsplan Vorbaulinien enthalten. Bauten, welche vor der Baulinie, aber hinter der Vorbaulinie liegen, können ohne Mehrwertsverzicht um- und ausgebaut werden.

3. Rückwärtige Baulinien bestimmen das von Bauten freizuhaltende Hintergelände.

4. Gestaltungsbaulinien bestimmen die Lage und die Umrisse der Bauten (§ 44 Abs. 2 ).

5. Für Bauten unter der Erde und für oberirdische Bauteile, wie einzelne Geschosse und Arkaden, sowie für Garagen können besondere Baulinien festgelegt werden.

6. Die relativen Baulinien begrenzen längs Verkehrsanlagen die Flächen, wo Bauten und bauliche Anlagen nur erstellt werden dürfen, wenn Personen und Sachen gegen die schädlichen Auswirkungen der Verkehrsanlagen genügend geschützt werden.

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