711.1
GOPBG
CH-SO
§ 4 Planungs- und Baugesetz (PBG) - 4. Wahrung der schutzwürdigen Interessen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 PBG · 4. Wahrung der schutzwürdigen Interessen
1. Die Behörden wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen in bestmöglicher Weise und wägen sie gegeneinander ab.
2. Stehen mehrere gleichwertige Massnahmen zur Verfügung, so ist die für die Betroffenen im gesamten weniger belastende Lösung zu wählen.